Satzung DAZ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Afrikanische Zusammenarbeit e.V. “ (DAZ).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Zusammenarbeit zwischen deutschen und afrikanischen Institutionen und von Entwicklungsprojekten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner Ziele insbesondere der folgenden Mittel bedienen:
1. Austausch von Informationen und Förderung von Kontakten im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich;
2. Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen;
3. Unterstützung von Entwicklungsprojekten und von humanitären Aktionen, einschließlich Sammlungen von Spenden für diesen Zweck;
4. Durchführung und Vermittlung von Studienreisen und Vorbereitungsseminaren;
5. Förderung von Partnerschaften zwischen deutschen und afrikanischen Städten und Gemeinden, Schulen und Ausbildungseinrichtungen und sonstigen Institutionen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und damit spendenbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Kassenführung
(1) Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus:
1. Mitgliedsbeiträgen;
2. Spenden;
3. Zuwendungen.
(2) Über Ausgaben für die in der Satzung festgelegten Ziele entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Auch juristische Personen können dem Verein als Mitglieder angehören.
(3) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht zur Beitragszahlung. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes;
2. durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
3. durch Ausschluss aus dem Verein, der nach Gewährung einer Anhörung des Betroffenen durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss muss dann spätestens in der auf die Suspension folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden.
4. wenn ein Mitglied zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt hat.
§ 7 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
(2) Fördermitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf der Mitgliederversammlung besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
(3) Fördermitglieder unterstützen durch einen von ihnen festgelegten Förderbeitrag Projekte des Vereins.
(4) Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Fördermitgliedes mit sofortiger
Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Fördermitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit zwei Jahren und länger nicht mehr gegeben ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht entrichtet wurden.
Bei Beendigung der Fördermitgliedschaft erlöschen beidseitig alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Förderbeiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, bis zu 4 stellvertretende/n Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes einen oder mehrere Beisitzer/innen wählen. Die Beisitzer/innen sind im Vorstand stimmberechtigt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten, wovon eine/r Vorsitzende/r oder Schatzmeister/in sein muss.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern und Beisitzer/innen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwangsläufig entstehen, können aus der Vereinskasse erstattet werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(6) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.
(7) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
(8) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Geschäftsführung des Vereins im Sinne der in § 3 festgelegten Ziele und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
3. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
5. Aufstellung eines Geschäftsberichtes für jedes Geschäftsjahr;
6. Akquirierung und Verwaltung von Spenden und Zuwendungen, Buchführung und Erstellung eines Kassenberichtes;
7. Bewilligung von Mitteln für Projekte im Rahmen der Satzungsbestimmungen und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
8. Beschlussfassung über Aufnahme und Suspendierung von Mitgliedern.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Alle Mitglieder – auch Ehrenmitglieder - haben volles Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliedersammlung statt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden im Auftrag des Vorstandes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden über diese Adresse geladen; für die übrigen Vereinsmitglieder erfolgt die schriftlichen Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilt Anschrift. Für den Beginn der Einladungsfrist ist der Poststempel bzw. das Absendedatum der E-Mail maßgebend. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
(5) Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. Dies gilt auch für Anträge auf Änderung der Tagesordnung.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter/in geleitet, die/der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Ebenso wählt die Mitgliederversammlung eine/n Protokollführer/in.
(8) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(11) Die Mitgliederversammlung ist für alle den Verein betreffenden Entscheidungen die letztgültige Instanz. Die folgenden Punkte fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung:
1. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie der Kassen- und Rechnungsprüfungsberichte;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4. Bestellung der Rechnungsprüfer/innen;
5. Festsetzung der Beitragsordnung;
6. Satzungsänderungen;
7. Auflösung des Vereins.
§ 12 Rechnungsprüfer*innen
Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung der von dem Verein beschafften Mittel bezüglich ihrer Verwendung im Sinne der Satzung. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und – wenn sich gegen die Kassenführung keine Einwendungen ergeben – die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragt und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Bei der Auflösung des Vereins kann jedes Mitglied sein Votum schriftlich zur Mitgliederversammlung einreichen.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion „Brot für die Welt“ der evangelischen Kirchen und Freikirchen, die es konfessionsübergreifend im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9. März 2002 in Greifswald beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 26. März 2011, am 5. Mai 2012 und am 16. April 2016 geändert. Eine weitere Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.Oktober 2021 beschlossen.